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Oberverwaltungsgericht - Pressemitteilung Nr.: 004/2018

Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

Die Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels vom 9. Juli 2015 ist unwirksam. Dies entschied heute der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der Normenkontrollklage von zwei Grundstückseigentümern im Gebiet der Stadt Weißenfels im Ergebnis statt.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die in § 5 der Schmutzwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssätze für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und für den besonderen Herstellungsbeitrag (Herstellungsbeitrag II) verstießen gegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) geregelte Beitragserhebungspflicht. Danach müsse grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Stadt Weißenfels habe zu Unrecht Beträge vom beitragsfähigen Aufwand der Herstellungsbeiträge abgezogen und deshalb die Beitragssätze erheblich zu niedrig kalkuliert und festgesetzt. Selbst unter Berücksichtigung eines anzuerkennenden „Sicherheitsabstandes“ zwischen dem festgesetzten und dem höchstzulässigen Beitragssatz ließen sich die Beitragssätze nicht rechtfertigen. Die Unwirksamkeit der Beitragssätze führe zur Unwirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung insgesamt. 

Auf die von den Antragstellern in ihrem Normenkontrollantrag insbesondere problematisierte Frage, ob die Schmutzwasserbeitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, weil die Kläranlage der Stadt Weißenfels zu ca. 70 % von industriellen Großeinleitern, insbesondere dem Tönnies-Schlachthof, in Anspruch genommen werde und lediglich zu 30 % von kommunalen Einleitern, kam es nach alldem nicht entscheidungserheblich an. Gleichwohl hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Regelungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung insoweit nicht zu beanstanden seien. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach dem Vollgeschossmaßstab in § 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung verstoße weder gegen das Vorteilsprinzip gemäß § 6 Abs. 5 KAG-LSA noch gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Die Stadt Weißenfels hat nunmehr eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts zu beschließen. 

OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -

 

Quelle: http://www.presse.sachsen-anhalt.de 

© Evelyn Dölz E-Mail

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